72379 Hechingen

Achtung Abmahnung: Nutzen Sie Signaturen in Ihren Emails?

09.08.2018: Sie versenden täglich unzählige E-Mails und um effektiv zu arbeiten lassen Sie die Signatur samt Grußformel von Ihrem E-Mail-Programm automatisch unten einsetzen? Genau das sollten Sie jetzt nochmals überprüfen um mögliche Abmahnungen und deren Kosten zu vermeiden!

Das Amtsgericht Bonn hat am 19.05.2018 entschieden, dass es sich auch bei einer einzelnen, sachlichen E-Mail um unzulässige Werbung handelt, wenn diese in der Signatur im E-Mail-Footer untergebracht ist. Sollten Sie zum Beispiel neben Ihrem Namen und der Kontaktadresse des Unternehmens auf Produkte oder Dienstleistungen hinweisen, kann dies als Werbung ausgelegt werden und benötigt das explizite Einverständnis des E-Mail-Empfängers! Liegt dieses Einverständnis nicht vor (was sehr häufig der Fall ist), kann der E-Mail-Empfänger sich z. Bsp. mit einer Abmahnung gegen diese Praktik der unerwünschten Werbung wehren.

Mit diesem Urteil wird nochmals klar verdeutlicht, dass man unter unerwünschter Werbung nicht nur den massenhaften Versand von Newslettern und Werbemails versteht, sondern auch ein kleinen Hinweis auf Produkte und Dienstleistungen in der Signatur einer einzelnen E-Mail.

Wir raten Ihnen deshalb besonders darauf zu achten, was in Ihrer Signatur enthalten ist und zu prüfen, ob Sie nicht auf diese Werbemöglichkeit gänzlich verzichten, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 09.05.2018 - Az.: 111 C 136/17

Ist dann das Firmenlogo in der E-Mail erlaubt?

Sollten Sie sich jetzt noch fragen, ob auch Ihr Logo allein schon als "unerwünschte Werbung" gilt, können wir Sie beruhigen. Auch damit haben sich Gerichte beschäftigt und das Amtsgericht Frankfurt hatte dazu klar festgestellt, dass der Begriff Werbung zwar weit auszulegen sei, aber eine solche Konstellation dabei nicht vorliegt, da das Logo nicht darauf ausgerichtet sei, die Förderung des Absatzes von Produkten und Dienstleistungen des Unternehmens zu erreichen. Auch die Verlinkung führe nicht zur Annahme von Werbung, da man den Link ja nicht anklicken muss. 

AG Frankfurt a. M, Urteil vom 02.10.2017, AZ:29C 1860/17 (81)

Unser Fazit

Mit der neuen Vorgabe für den Datenschutz durch die EU-DSGVO müssen Unternehmen die bisherigen Maßnahmen für Werbung und Kundenkommunikation speziell mit diesem Hintergrund überprüfen und ggf. justieren. Kleinste Verfehlungen können hier schon massive Kosten durch Abmahnungen und Strafen verursachen. Planen Sie eine Werbeaktion, sollten Sie im Vorfeld darauf achten, nicht gegen geltendes Recht und die Datenschutzvorgaben zu verstoßen. Im Zweifel lohnt sich die Prüfung durch einen Anwalt oder Datenschutzexperten allemal.